Unauffindbares Testament: Welche Beweise das Erbrecht sichern
In einem Erbscheinsverfahren muss derjenige, der sich auf ein Testament beruft, dessen Existenz und Inhalt beweisen. Doch was, wenn das Original nicht mehr auffindbar ist? Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Beschluss vom 31. März 2025 (Az.: 3 W 53/24) die Anforderungen an diesen Nachweis bei fehlendem Original klargestellt.
I. Die Beweislast und das Risiko der Unauffindbarkeit
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Feststellungslast für die Existenz und den Inhalt eines Testaments bei der Person liegt, die sich auf das Testament beruft.
- Zweifel gehen zu Lasten des Erben: Kann die Existenz eines Testaments nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Zweifel gehen zu Lasten desjenigen, der sich auf die letztwillige Verfügung beruft.
- Widerruf vs. Verlust: Ein Testament wird nicht automatisch ungültig, nur weil es nicht mehr da ist. Es ist entscheidend, ob der Erblasser es in Widerrufsabsicht vernichtet hat (§2255 BGB) oder ob es unfreiwillig verloren gegangen ist.
II. Zugelassene Beweismittel und strenge Anforderungen
Der Inhalt und die Form eines unfreiwillig verlorenen Testaments können mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Dazu gehören Zeugenaussagen, handschriftliche Notizen oder eine Kopie des Testaments.
- Strenge Anforderungen: An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Gericht muss sich die Gewissheit verschaffen, dass das Testament tatsächlich existierte und der angegebene Inhalt dem Willen des Erblassers entsprach.
III. Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für Erblasser und Erben.
- Sichere Aufbewahrung ist entscheidend: Um Streitigkeiten und Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie das Original Ihres Testaments sicher beim Nachlassgericht hinterlegen.
- Beweisrisiko liegt beim Erben: Im Streitfall liegt das Beweisrisiko für die Existenz eines unauffindbaren Testaments beim Erben. Wer sich nicht sicher ist, sollte alle Beweismittel sorgfältig zusammentragen.
Quellenangabe:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2025, Az.: 3 W 53/24, BeckRS 2025, 8689.§§2047,2231,2255 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §37 Abs. 1 FamFG, §286 ZPO.
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