„Unsere Kinder“ im Testament: Zählt das voreheliche Kind mit?

Meinen Eheleute mit der Formulierung „unsere Kinder“ nur die gemeinsamen Abkömmlinge? Das OLG Düsseldorf (Az. I-3 Wx 116/25) zeigt, dass auch ein voreheliches Kind eines Partners Schlusserbe sein kann, wenn das emotionale Band eng genug war.

In gemeinschaftlichen Testamenten (Berliner Testament) setzen sich Eheleute oft gegenseitig als Alleinerben und „unsere Kinder“ als Schlusserben nach dem Tod des Letztverstorbenen ein. Juristisch ist dieser Begriff jedoch nicht immer eindeutig:

  • Enges Verständnis: Nur die gemeinsamen leiblichen oder adoptierten Kinder.
  • Weites Verständnis: Alle Kinder, die in die Lebensgemeinschaft integriert sind (inkl. Stiefkinder oder voreheliche Kinder eines Partners).

Wenn die Eheleute bei Testamentserrichtung nicht präzise benennen, wen sie meinen, muss das Nachlassgericht den wirklichen Willen durch Auslegung ermitteln.

Die Entscheidung: Emotionale Bindung schlägt biologische Abstammung

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 24.07.2025, Az. I-3 Wx 116/25) hat klargestellt, dass biologische Fakten nicht allein ausschlaggebend sind.

1. Maßgeblichkeit des Erblasserwillens (§ 133 BGB)

Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille der Erblasser zu erforschen. Das Gericht darf sich nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks klammern, sondern muss die gesamte Lebenssituation zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung würdigen.

2. Indizien für die Einbeziehung des vorehelichen Kindes

Das Gericht sieht ein voreheliches Kind eines Partners dann als von der Formulierung „unsere Kinder“ umfasst an, wenn:

  • Der Partner (der nicht leibliche Elternteil) eine enge persönliche und emotionale Bindung zu dem Kind hatte.
  • Das Kind faktisch wie ein gemeinsames Kind in der Familie aufgewachsen ist oder behandelt wurde („soziale Elternschaft“).
  • Keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eheleute bewusst eine Unterscheidung zwischen leiblichen und eingebrachten Kindern treffen wollten.

Relevanz für die Praxis: Die „Andeutungstheorie“

Damit ein außerhalb der Urkunde liegender Wille (hier: die Begünstigung des vorehelichen Kindes) beachtet werden kann, muss er im Testament zumindest einen „Anhaltspunkt“ oder eine „Andeutung“ gefunden haben. Im vorliegenden Fall reichte die Verwendung der Pluralform „unsere Kinder“ in Kombination mit der gelebten Familienrealität als ausreichende Andeutung aus.

Praxishinweis: Streit durch klare Benennung vermeiden

Patchwork-Familien sollten sich bei der Testamentsgestaltung niemals auf Sammelbegriffe verlassen.

Empfehlungen für Erblasser und Berater:

  • Namentliche Nennung: Statt „unsere Kinder“ sollten alle Schlusserben (gemeinsame Kinder sowie voreheliche Kinder) mit Vor- und Zunamen einzeln aufgeführt werden.
  • Definition: Es kann eine Klarstellung eingefügt werden, z.B.: „Mit dem Begriff 'unsere Kinder' meinen wir sowohl unsere gemeinsamen Kinder A und B als auch das Kind C des Ehemannes aus dessen erster Ehe.“
  • Wechselbezüglichkeit: Es sollte ausdrücklich geregelt werden, ob die Einsetzung der Stiefkinder wechselbezüglich (und damit für den Überlebenden bindend) sein soll oder nicht (§ 2270 BGB).

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: §§ 133, 2084, 2269, 2270 BGB.
  • Beschluss: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2025 – I-3 Wx 116/25.
  • Referenz: BeckRS 2025, 17907.

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