US-Trust: Wenn Einkommen- und Schenkungsteuer gleichzeitig anfallen
Die Besteuerung von Vermögen und Einkünften ausländischer Rechtsgebilde, wie beispielsweise eines US-amerikanischen Trusts, ist für in Deutschland ansässige Begünstigte ein komplexes Thema. Das Finanzgericht (FG) München hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2019 (Az.: 4 K 2033/16) klargestellt, dass die Zurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz und die Erhebung von Schenkungsteuer auf Ausschüttungen nebeneinander bestehen können.
Der Fall: Zwei Steuern auf denselben Zufluss?
Eine deutsche Staatsbürgerin erbte als Begünstigte eines unwiderruflich errichteten US-Trusts Ausschüttungen. Das Finanzamt erfasste die Erträge des Trusts zum einen als fiktives Einkommen der Frau im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG. Zum anderen setzte es auf die tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen Schenkungsteuer fest, da es sich um Zuwendungen einer ausländischen Vermögensmasse handelte (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG).
Die Begünstigte legte Beschwerde gegen diese vermeintliche Doppelbesteuerung ein.
Die Entscheidung des FG München: Zwei verschiedene Lebenssachverhalte
Das FG München wies die Klage ab und bestätigte die Doppelbesteuerung als rechtmäßig. Das Gericht sah in der Besteuerung keine verfassungswidrige Doppelbelastung, da die beiden Besteuerungen an unterschiedliche Lebenssachverhalte anknüpfen:
- Einkommensteuer (Hinzurechnungsbesteuerung): Die Besteuerung nach dem Außensteuergesetz (§ 15 Abs. 1 AStG) knüpft an die bloße Existenz eines Trusts an. Die Erträge werden dem Begünstigten fiktiv zugerechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ausschüttung stattgefunden hat. Dieser Aspekt dient der Bekämpfung von Steuervermeidung.
- Schenkungsteuer: Die Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG) wird erst bei der tatsächlichen Ausschüttung an den Begünstigten erhoben. In diesem Moment findet ein Vermögensübergang statt, der als steuerpflichtige Schenkung gilt.
Da die Hinzurechnungsbesteuerung (fiktiver Zufluss) und die Schenkungsteuer (tatsächlicher Zufluss) an unterschiedliche Tatbestände gekoppelt sind, liegt keine unzulässige Doppelbesteuerung vor.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für deutsche Begünstigte von ausländischen Trusts:
- Doppelte Steuerlast: Begünstigte müssen damit rechnen, dass sie sowohl für die laufenden, fiktiv zugerechneten Erträge des Trusts als auch für die tatsächlichen Ausschüttungen zur Kasse gebeten werden.
- Abstimmung der Steuern: Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Besteuerung von ausländischen Trusts nach unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen erfolgt, die nicht immer harmonisiert sind.
- Freibeträge: In der Praxis kann die Errichtung mehrerer Trusts durch einen einzigen Stifter relevant sein, da jeder Trust als eigener Zuwendender gilt. Dies könnte theoretisch zur Vervielfältigung der Schenkungsteuerfreibeträge führen. Das Gericht ließ diese Frage jedoch offen.
Die steuerliche Behandlung von ausländischen Trusts ist äußerst komplex und erfordert eine sorgfältige Planung, um ungewollte Steuerbelastungen zu vermeiden.
Quellenangabe:
FG München, Urteil vom 15.05.2019, Az.: 4 K 2033/16, Rev. BFH: II R 31/19.§ 15 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG).§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).§ 15 Abs. 11 AStG.(Verweis auf BFH-Urteile vom 27.09.2012, Az.: II R 45/10; 30.11.2009, Az.: II R 6/07; 16.02.2012, Az.: II B 91/11; 17.02.2010, Az.: II R 23/09).(Verweis auf Ausgabe 12/2019, Seite 293 | ID 46167711).
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