Verdeckte Gewinnausschüttung: Erhält der Alleingesellschafter einen Vorteil?

Ein BFH-Beschluss klärt die steuerlichen Folgen, wenn ein faktischer Alleingesellschafter eigene Anteile unentgeltlich von der Gesellschaft erhält. Das kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen.

Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter kann schnell den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) erfüllen. Dies hat erhebliche steuerliche Konsequenzen. Doch was gilt, wenn die Gesellschaft dem faktischen Alleingesellschafter unentgeltlich eigene Anteile überträgt? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az.: VIII B 33/24) entschieden, dass ein solcher Vorgang eine vGA dem Grunde nach begründen kann, selbst wenn keine Minderung des Unterschiedsbetrags in der Bilanz der Gesellschaft eintritt.

Der Fall: Unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Im vorliegenden Fall ging es um die steuerliche Würdigung der unentgeltlichen Übertragung eines weiteren Geschäftsanteils von einer Gesellschaft auf ihren faktischen Alleingesellschafter. Die Finanzverwaltung sah darin eine vGA, da der Gesellschafter einen Vermögensvorteil erhielt, den er als fremder Dritter nicht erhalten hätte.

Der Gesellschafter hielt dagegen, dass keine vGA vorliegen könne, da durch den Vorgang keine Minderung des Unterschiedsbetrags im Eigenkapital der Gesellschaft eingetreten sei.

Die BFH-Entscheidung: Der Vorteil liegt beim Gesellschafter

Der BFH stellte klar, dass eine vGA dem Grunde nach bereits dann vorliegt, wenn der Gesellschafter einen Vermögensvorteil erhält, den er auf die gleiche Weise nicht von einem fremden Dritten erhalten hätte. Es kommt dabei nicht auf eine Minderung des Unterschiedsbetrags bei der Gesellschaft an.

  1. Vermögensvorteil für den Gesellschafter: Durch die unentgeltliche Übertragung des zusätzlichen Gesellschaftsanteils erhält der Alleingesellschafter ein Wirtschaftsgut, über das er zuvor nicht verfügen konnte. Dies stellt einen Vermögensvorteil dar, der den Tatbestand einer vGA erfüllt.
  2. Keine Relevanz für die Bilanz: Die Frage, ob der Vorgang auch bei der Gesellschaft eine Minderung des Unterschiedsbetrags ausgelöst hat, ist für die Begründung einer vGA dem Grunde nach nicht entscheidend.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Gesellschafter, die eine Vermögensübertragung von der Gesellschaft auf sich selbst in Betracht ziehen.

  • Vorsicht bei unentgeltlichen Übertragungen: Jede Form der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten, auch von Gesellschaftsanteilen, kann als vGA gewertet werden.
  • Fremdvergleichsmaßstab beachten: Entscheidend ist immer die Frage, ob der Vorgang auch zwischen fremden Dritten so stattgefunden hätte.

Quellenangabe:

BFH, Beschluss vom 13.05.2025, Az.: VIII B 33/24, BeckRS 2025, 11429.§20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, §4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).§8 Abs. 1 u. 3 S. 2, §32a Körperschaftsteuergesetz (KStG).§272 Abs. 1a u. b Handelsgesetzbuch (HGB).§171 Abs. 10, §175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).

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