Verfahrenspfleger-Vergütung: Nur bei Anwaltsbedarf Honorar nach RVG
Wenn ein Nachlasspfleger eine Immobilie aus dem Nachlass veräußern will, ist dafür oft eine gerichtliche Genehmigung nötig. In diesem Verfahren kann ein Verfahrenspfleger bestellt werden, um die Interessen der unbekannten Erben zu vertreten. Doch wie bemisst sich dessen Honorar? Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem Beschluss vom 7. April 2025 (Az.: 6 W 28/25) entschieden, dass die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nur unter strengen Voraussetzungen anfällt.
Die OLG-Entscheidung: Die Messlatte des Anwaltsbedarfs
Das OLG Celle stellte klar, dass ein Verfahrenspfleger seine Vergütung nur dann nach dem RVG abrechnen kann, wenn die Tätigkeit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte.
- Keine zwingende Bestellung: Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Genehmigungsverfahren für eine Nachlassimmobilie nicht ohne Weiteres erforderlich, insbesondere wenn der Nachlasspfleger selbst ein Rechtsanwalt ist. Hier besteht bereits eine professionelle Vertretung des Nachlasses.
- RVG nur bei Anwaltsbedarf: Die höhere Vergütung nach dem RVG erhält der Verfahrenspfleger nur, wenn die Aufgabe so komplex war, dass auch ein qualifizierter Verfahrenspfleger der höchsten Vergütungsstufe (§ 4 Abs. 2 VBVG) berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Dies ist der Maßstab, der den Anspruch auf höhere Vergütung rechtfertigt.
- Nachprüfung im Festsetzungsverfahren: Selbst wenn die anwaltsspezifische Tätigkeit nicht im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde, kann das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nachträglich prüfen, ob die Tätigkeit die Hinzuziehung eines Anwalts gerechtfertigt hätte.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil ist ein klares Signal an Verfahrenspfleger und Nachlassgerichte.
- Hohe Hürde für RVG-Vergütung: Die bloße Bestellung als Verfahrenspfleger reicht nicht aus, um nach RVG abzurechnen. Die Tätigkeit muss objektiv anwaltsspezifische Fachkenntnisse erfordert haben.
- Effizienz im Nachlass: Wenn der Nachlasspfleger selbst Rechtsanwalt ist, ist die Bestellung eines weiteren Anwalts (als Verfahrenspfleger) nicht ohne Weiteres nötig, um die Rechte der Erben zu wahren.
Quellenangabe:
OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2025, Az.: 6 W 28/25, BeckRS 2025, 6480.
$\S 2$ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), $\S 4$ Abs. 2 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
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