Verjährung von Regressansprüchen: Wann die 3-Jahres-Frist in der Erbengemeinschaft nicht gilt

Ein Fachartikel beleuchtet eine tückische Verjährungsfalle in der Erbengemeinschaft. Erfahren Sie, warum die 3-Jahres-Frist für Ausgleichsansprüche nicht immer gilt und wann die Verjährung wirklich beginnt.

Die Verwaltung einer Erbengemeinschaft kann sich über Jahre oder sogar Jahrzehnte hinziehen, insbesondere wenn der Nachlass aus Immobilien besteht. Oft trägt ein Miterbe die anfallenden Kosten und Lasten (z. B. Grundsteuer, Reparaturen) allein, in der Erwartung, diese bei der späteren Auseinandersetzung mit den anderen Miterben verrechnen zu können. Doch hier lauert eine tückische Falle: die Verjährung. Ein Fachbeitrag von Dr. Christian Peter beleuchtet, warum die Anwendung der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren in diesem Kontext zu falschen Ergebnissen führen würde.

Das Dilemma: Regelverjährung vs. Auseinandersetzungsprinzip

Nach gängiger Ansicht unterliegen Ausgleichsansprüche eines Miterben im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist. Ein Miterbe, der also heute eine Grundsteuer zahlt, müsste seinen Regressanspruch gegen die anderen Miterben innerhalb von drei Jahren geltend machen.

Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Grundkonzeption der Erbengemeinschaft als Liquidations- bzw. Auseinandersetzungsgemeinschaft. Der historische Gesetzgeber wollte, dass ein Miterbe sich am Ende der Gemeinschaft aus dem Auseinandersetzungsguthaben befriedigen kann. Eine 3-Jahres-Frist würde diesen Zweck konterkarieren.

Die Lösung: Anlaufhemmung statt Regelverjährung

Um diesen Widerspruch aufzulösen, schlägt der Autor ein Konzept vor, das sich auf eine Anlaufhemmung der Verjährung stützt.

  • Beginn der Verjährung: Die Verjährungsfrist soll nicht mit dem Entstehen des Anspruchs beginnen, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses.
  • 30-jährige Höchstfrist: Bis zur Auseinandersetzung unterliegen die Regressansprüche der 30-jährigen Verjährungshöchstfrist aus §199 Abs. 3a BGB.
  • Prozessökonomie und Billigkeit: Diese Lösung ist prozessökonomisch sinnvoll, da sie den Miterben nicht zwingt, seine Ansprüche laufend gerichtlich geltend zu machen, obwohl die Gemeinschaft noch nicht geteilt ist. Sie entspricht auch dem Gedanken der Billigkeit.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Keine voreiligen Klagen: Als Miterbe müssen Sie Ihre Ausgleichsansprüche nicht sofort einklagen. Sie können diese bei der späteren Auseinandersetzung geltend machen.
  • Dokumentation ist entscheidend: Dokumentieren Sie alle Kosten und Lasten, die Sie für den Nachlass tragen. Diese können bei der Schlussrechnung geltend gemacht werden.
  • Absicherung der Ansprüche: Ihre Ansprüche sind bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses durch das Auseinandersetzungsguthaben gesichert.
  • Rechtsunsicherheit besteht: Die Verjährung von Regressansprüchen in der Erbengemeinschaft ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

Quellenangabe:

Dr. Christian Peter, „Verjährung von Regressansprüchen eines Miterben aus dem Innenverhältnis der Erbengemeinschaft“, ZEV 2025, 639 ff.§2038 Abs. 2 S. 1, §748 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).§199 Abs. 1, Abs. 3a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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