Verjährung von Regressansprüchen: Wann die 3-Jahres-Frist in der Erbengemeinschaft nicht gilt

Ein Fachartikel beleuchtet eine tückische Verjährungsfalle in der Erbengemeinschaft. Erfahren Sie, warum die 3-Jahres-Frist für Ausgleichsansprüche nicht immer gilt und wann die Verjährung wirklich beginnt.

Die Verwaltung einer Erbengemeinschaft kann sich über Jahre oder sogar Jahrzehnte hinziehen, insbesondere wenn der Nachlass aus Immobilien besteht. Oft trägt ein Miterbe die anfallenden Kosten und Lasten (z.B. Grundsteuern und Versicherungsprämien) allein, in der Erwartung, diese bei der späteren Auseinandersetzung mit den anderen Miterben verrechnen zu können. Doch hier lauert eine tückische Falle: die Verjährung. Ein Fachbeitrag von Dr. Christian Peter beleuchtet, warum die Anwendung der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren in diesem Kontext zu falschen Ergebnissen führen würde.

Das Dilemma: Regelverjährung vs. Auseinandersetzungsprinzip

Nach gängiger Ansicht unterliegen Ausgleichsansprüche eines Miterben im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ($\S 195$ BGB). Diese Frist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist. Ein Miterbe, der heute eine Reparatur zahlt, müsste seinen Regressanspruch gegen die anderen Miterben theoretisch innerhalb von drei Jahren geltend machen, obwohl die Erbengemeinschaft weiterbesteht.

Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Grundkonzeption der Erbengemeinschaft als Liquidationsgemeinschaft. Der historische Gesetzgeber wollte, dass ein Miterbe, der Kosten und Lasten allein trägt, durch das Recht auf Vorwegbefriedigung aus dem Auseinandersetzungsguthaben geschützt wird.

Die Lösung: Anlaufhemmung bis zur Schlussrechnung

Um den Schutz des Miterben zu gewährleisten, muss die Verjährungsfrist anders beurteilt werden. Die Lösung liegt in einer sogenannten Anlaufhemmung der Verjährung:

  • Beginn der Verjährung: Die Verjährungsfrist soll nicht mit dem Entstehen des Anspruchs beginnen, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses.
  • 30-jährige Höchstfrist: Bis zur Auseinandersetzung unterliegen die Regressansprüche der 30-jährigen Verjährungshöchstfrist aus $\S 199$ Abs. 3a BGB.
  • Prozessökonomie und Billigkeit: Diese Lösung ist prozessökonomisch sinnvoll, da sie den Miterben nicht zwingt, seine Forderungen laufend einzuklagen, obwohl am Ende ohnehin eine „große Abrechnung“ stattfindet.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Keine voreiligen Klagen: Als Miterbe müssen Sie Ihre Ausgleichsansprüche nicht sofort einklagen. Sie können diese bei der späteren Auseinandersetzung geltend machen.
  • Dokumentation ist entscheidend: Dokumentieren Sie alle Kosten und Lasten, die Sie für den Nachlass tragen. Diese können bei der Schlussrechnung geltend gemacht werden.
  • Recht auf Vorwegbefriedigung: Ihr Anspruch ist bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses gesichert.

Quellenangabe:

Dr. Christian Peter, „Verjährung von Regressansprüchen eines Miterben aus dem Innenverhältnis der Erbengemeinschaft“, ZEV 2025, 639 ff.

$\S 2038$ Abs. 2 S. 1, $\S 748$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

$\S 199$ Abs. 1, Abs. 3a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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