Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Die steuerlichen Anforderungen an den Übertragungsvertrag

Eine OFD-Verfügung präzisiert die Anforderungen an Verträge zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Erfahren Sie, wann die steuerliche Anerkennung in Gefahr ist.

Die Übertragung von Vermögen (z.B. Höfen oder Immobilien) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen die Vereinbarung von Versorgungsleistungen ist ein wichtiges Gestaltungsmittel. Die steuerliche Anerkennung dieser Verträge hängt jedoch von einer strikten Einhaltung der Form und des Inhalts ab. Eine aktuelle Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main vom 22. September 2025 (Az.: S 2221 A-00111-0357-St 21) fasst die wichtigsten Anforderungen zusammen.

I. Die tatsächliche Durchführung: Keine Abweichungen erlaubt

Die steuerrechtliche Anerkennung des Übertragungsvertrags setzt voraus, dass die Leistungen wie vereinbart tatsächlich erbracht werden. Die Finanzverwaltung prüft dies im Rahmen einer Fremdvergleichsprüfung.

  • Geringfügige Abweichungen: Nicht jede geringfügige Abweichung vom Vertrag (z.B. das einmalige Vergessen einer kleinen Barleistung) führt zur Ablehnung der steuerlichen Anerkennung. Der BFH hat entschieden, dass es auf eine Gesamtbetrachtung ankommt.
  • Maßgeblichkeit des Rechtsbindungswillens: Eine unterbliebene Erhöhung der Barleistungen, die schlicht vergessen wurde, kann unschädlich sein. Entscheidend ist, ob den Beteiligten der erforderliche Rechtsbindungswille fehlte.

II. Änderungen und Ruhen der Zahlungen: Schriftform ist Pflicht

Die Leistungen aus dem Versorgungsvertrag müssen grundsätzlich wie vereinbart erbracht werden. Eine nachträgliche Änderung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

  • Schriftliche Dokumentation ist zwingend: Der BFH hat klargestellt, dass nachträgliche Einschränkungen oder das Ruhen von Versorgungsverpflichtungen schriftlich niedergelegt und begründet werden müssen. Ansonsten werden diese steuerlich nicht anerkannt.
  • Keine willkürliche Einstellung: Werden Versorgungsleistungen willkürlich (ohne Änderung der Verhältnisse) nicht mehr erbracht, sind sie steuerrechtlich nicht anzuerkennen.

III. Betriebsverpachtung: Anpassung ist notwendig

Wird der Betrieb, der die Grundlage der Versorgungsleistungen bildet, später verpachtet, muss der Übertragungsvertrag dies berücksichtigen.

  • Folge der Verpachtung: Wenn die Versorgungsleistungen im Falle einer Betriebsverpachtung nicht angepasst werden, obwohl die Abänderbarkeit vertraglich nicht ausgeschlossen war, können die die dauerhaften Erträge übersteigenden Zahlungen als freiwillige Leistungen ($\S 12$ Nr. 2 EStG) eingestuft werden.
  • Steuerliche Konsequenz: Der Abzug als Sonderausgaben wird dann auf die Höhe der erklärten Einkünfte aus dem verpachteten Betrieb gekürzt.

IV. Fazit und Handlungsempfehlungen

Die steuerliche Anerkennung eines Vermögensübergabevertrags erfordert höchste Sorgfalt.

  • Präzision im Vertrag: Die Leistungen müssen präzise formuliert und der Wert der Gegenleistung klar bestimmt werden.
  • Schriftliche Änderungen: Jede Änderung oder jedes Ruhen der Zahlungen muss schriftlich dokumentiert und begründet werden.
  • Anpassung bei Verpachtung: Die Verträge sollten Regelungen enthalten, die eine Anpassung der Versorgungsleistungen im Falle einer Betriebsverpachtung ermöglichen.

Quellenangabe:

OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 22.09.2025, Az.: S 2221 A-00111-0357-St 21.

BMF-Schreiben vom 11.03.2010 (ZEV 2010, 212).

BFH, Urteil vom 16.08.2021, Az.: X R 3/20 (ZEV 2022, 174).

BFH, Urteil vom 15.09.2010, Az.: X R 13/09 (BStBl. II 2011, 641).

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