Verschonungsbedarfsprüfung: LfSt Bayern klärt „verfügbares Vermögen“ bei Erbauseinandersetzungen
Bei großen Erwerben von begünstigtem Betriebsvermögen (über 26 Mio. €) entfällt der gleitende Abschlagsfaktor. Der Erbe kann jedoch einen Erlass der Steuer beantragen, wenn er nachweist, dass er die Steuer nicht aus seinem verfügbaren Vermögen zahlen kann.
Gemäß § 28a Abs. 2 ErbStG gilt die Hälfte des mitübernommenen nicht begünstigten Vermögens (Privatvermögen) sowie das bereits vorhandene Vermögen des Erben als "verfügbar", um die Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögen zu begleichen.
Die Neuregelung: Begünstigungstransfer bei Erbauseinandersetzung
Ein besonderes Szenario tritt ein, wenn sich Miterben auseinandersetzen: Ein Erbe übernimmt den Betrieb (begünstigtes Vermögen) und gibt dafür seinen Anteil am Privatvermögen (nicht begünstigtes Vermögen) an die weichenden Miterben ab.
Hier sieht § 28a Abs. 1 S. 2 ff. ErbStG einen Begünstigungstransfer vor:
- Der übernehmende Erbe kann die Verschonung auch für den Teil des Betriebs beanspruchen, den er von den Miterben erhalten hat.
- Voraussetzung ist, dass er dafür nicht begünstigtes Vermögen (Privatvermögen), das er ebenfalls vom Erblasser erhalten hat, an die Miterben überträgt.
Die Klärung der LfSt Bayern: Was bleibt „verfügbar“?
Die Verfügung vom 13.01.2026 (S 3839b.2.1-10/12 St 34) präzisiert die Berechnung des verfügbaren Vermögens für den Erben, der den Betrieb übernimmt:
1. Kein fiktiver Ansatz von abgegebenem Vermögen
Vermögen, das im Rahmen der Auseinandersetzung auf die weichenden Miterben übertragen wurde, zählt nicht mehr zum verfügbaren Vermögen des betriebsübernehmenden Erben.
- Die Logik: Da er dieses Vermögen (z. B. Bargeld oder Privatimmobilien) weggegeben hat, um den Betrieb zu erhalten, steht es ihm faktisch nicht mehr zur Zahlung der Erbschaftsteuer zur Verfügung.
2. Kein schädlicher Hinzuerwerb
Nach § 28a Abs. 4 ErbStG kann ein späterer Hinzuerwerb innerhalb von zehn Jahren dazu führen, dass die gewährte Verschonung nachträglich entfällt.
- Die Klarstellung: Das im Rahmen der Erbauseinandersetzung übertragene nicht begünstigte Vermögen wird beim verschonungsbedürftigen Erben nicht als Hinzuerwerb im Sinne des § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ErbStG gewertet.
Relevanz für die Praxis: Gestaltungsspielraum bei der Betriebsfortführung
Die Verfügung sorgt für Rechtssicherheit bei der Planung von Unternehmensnachfolgen durch Erbengemeinschaften.
Wichtige Praxishinweise:
- Dokumentation: Die Auseinandersetzung muss zeitnah (innerhalb von 6 Monaten) und im engen sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall erfolgen, um den Begünstigungstransfer zu sichern.
- Liquiditätsplanung: Da nur 50 % des verfügbaren Vermögens eingesetzt werden müssen, erhöht die Abgabe von Privatvermögen an Miterben die Chance auf einen vollständigen Steuererlass für den Betriebsfortführer, da sein "verfügbares Vermögen" sinkt.
- Ausschluss für weichende Erben: Beachten Sie, dass für die weichenden Miterben die Verschonung für das ursprünglich auf sie entfallene Betriebsvermögen verloren geht.
Quellenangabe
- Rechtsquelle: § 28a ErbStG; § 13b Abs. 2 ErbStG.
- Verwaltungsanweisung: LfSt Bayern, Vfg. v. 13.01.2026 – S 3839b.2.1-10/12 St 34.
- Zusammenhang: Verschonungsbedarfsprüfung bei Großvermögen.
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