Verschwundenes Testament: Wer die Beweislast für die Existenz trägt
Die Existenz und der Inhalt eines Testaments sind die Grundlage für die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge. Doch was passiert, wenn das Testament nicht mehr auffindbar ist? Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Beschluss vom 31. März 2025 (Az.: 3 W 53/24) entschieden, wer in einem solchen Fall die Beweislast trägt und welche hohen Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind.
Die Beweislast liegt bei der Person, die sich auf das Testament beruft
Das OLG Brandenburg stellte klar, dass die Feststellungslast für die Existenz und den Inhalt eines Testaments bei der Person liegt, die sich auf die darin enthaltene Erbeinsetzung beruft. Das bedeutet: Können diese Tatsachen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, gehen die entstandenen Zweifel zu ihren Lasten.
Unauffindbarkeit macht ein Testament nicht ungültig
Die Richter betonten, dass ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht allein aufgrund seiner Unauffindbarkeit ungültig ist. Der Erblasser kann ein Testament schließlich auch ohne seinen Willen verloren haben. In diesem Fall kann der Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden, beispielsweise durch Zeugenaussagen, handschriftliche Notizen oder Kopien.
An diesen Nachweis sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Das Gericht muss sich die Gewissheit verschaffen, dass das Testament tatsächlich existiert hat und der angegebene Inhalt dem Willen des Erblassers entspricht.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die mit der Nachlassabwicklung befasst sind.
- Sichere Aufbewahrung ist entscheidend: Am sichersten ist es, das Testament bei einem Notar oder im Nachlassgericht zu hinterlegen. So kann sichergestellt werden, dass es im Erbfall nicht verloren geht und keine Zweifel an seiner Echtheit aufkommen.
- Frühzeitige Beweissicherung: Falls ein Testament verloren geht, sollten Sie alle verfügbaren Informationen zusammentragen, die dessen Existenz und Inhalt belegen könnten. Dazu gehören Aussagen von Personen, die den Erblasser bei der Errichtung des Testaments begleitet haben, sowie Kopien oder Fotos des Testaments.
- Hohes Risiko bei Ungewissheit: Wenn die Existenz oder der Inhalt des Testaments nicht bewiesen werden kann, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Risiko, die im Testament festgelegte Erbschaft zu verlieren, ist bei einem unauffindbaren Original daher sehr hoch.
Quellenangabe:
OLG Brandenburg, Beschluss zum 31.03.2025, 3 W 53/24, BeckRS 2025, 8683
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