Volljährigenadoption: Geschäftsfähigkeit muss bei Antragstellung vorliegen
Die Volljährigenadoption begründet ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis und erfordert die volle Geschäftsfähigkeit des Annehmenden. Doch was passiert, wenn der Annehmende im Laufe des Adoptionsverfahrens geschäftsunfähig wird? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 4. Juni 2025 (Az.: XII ZB 320/23) die Anforderungen an die Geschäftsfähigkeit präzisiert.
I. Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags
Der BGH stellte klar, dass die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden zwingend im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Stellung des Adoptionsantrags vorliegen muss.
- Nachweis der Geschäftsfähigkeit: Die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden muss positiv festgestellt werden. Verbleibende Zweifel an der Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt des Antrags stehen dem Ausspruch der Adoption entgegen.
II. Verlust der Geschäftsfähigkeit im laufenden Verfahren ist unschädlich
Der BGH unterschied klar zwischen der Adoption von Minderjährigen und der Erwachsenenadoption.
- Adoption von Minderjährigen: Bei einer Minderjährigenadoption wird der Ausspruch regelmäßig am Kindeswohl scheitern, wenn der Annehmende im laufenden Verfahren geschäftsunfähig wird. Ein geschäftsunfähiger Annehmender kann die Pflege, Erziehung und rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes nicht mehr übernehmen.
- Adoption von Volljährigen: Bei der Erwachsenenadoption ($\S 1767$ BGB) hingegen ist der nachträgliche Verlust der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden unschädlich. Die Erwägungen zum Kindeswohl spielen hier keine Rolle, da das volljährige Kind selbst über seinen Wunsch entscheiden kann, ein Wahlverwandtschaftsverhältnis zu dem geschäftsunfähig gewordenen Annehmenden herzustellen.
III. Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für Adoptionsverfahren.
- Prüfung der Geschäftsfähigkeit: Die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden muss zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags festgestellt werden. Die notarielle Beurkundung des Antrags ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung dieses Nachweises.
- Rechtssicherheit für den Antrag: Die Entscheidung des BGH schafft Rechtssicherheit: Ist der Antrag wirksam gestellt, wird der spätere Verlust der Geschäftsfähigkeit den Adoptionsausspruch nicht mehr verhindern.
Quellenangabe:
BGH, Beschluss vom 04.06.2025, Az.: XII ZB 320/23, BeckRS 2025, 16431.
$\S 1741$ Abs. 1 S. 1, $\S\S 1752, 1753, 1767$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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