Vorruhestandsvereinbarung: Ansprüche sind nicht vererblich

Ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein klärt: Ansprüche auf Vorruhestandsgeld sind höchstpersönlich und erlöschen mit dem Tod des Arbeitnehmers, wenn keine explizite Vereinbarung vorliegt.

Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld dient der wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers in der Phase zwischen dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und dem regulären Rentenbeginn. Stirbt der Arbeitnehmer vor dem Renteneintritt, stellt sich die Frage, ob die Hinterbliebenen die laufenden Zahlungen erben können.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat in einem Urteil vom 11. Juni 2025 (Az.: 6 Sa 292/24) entschieden, dass Ansprüche auf Vorruhestandsgeld höchstpersönlich und nicht vererblich sind, sofern im Tarifvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Begründung: Absicherung des Arbeitnehmers, nicht der Hinterbliebenen

Das Gericht begründete die fehlende Vererblichkeit mit dem Zweck des Vorruhestandsgeldes:

  • Höchstpersönlicher Anspruch: Das Vorruhestandsgeld wird als Leistung gewährt, die ausschließlich der wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers selbst dient. Es soll den Einkommenswegfall bis zur Altersrente ausgleichen.
  • Kein Übergang auf Erben: Da der Arbeitnehmer seinen Versorgungszweck mit dem Tod nicht mehr erfüllen muss, erlischt der Anspruch. Die Erben treten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ($\S 1922$ Abs. 1 BGB) nicht in diesen Anspruch ein, da dieser an die Person des Verstorbenen gebunden ist.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Arbeitnehmer, die eine Vorruhestandsvereinbarung treffen.

  • Ausschluss der Vererblichkeit ist der Regelfall: Ohne eine ausdrückliche Regelung in der Vereinbarung oder im anwendbaren Tarifvertrag endet der Anspruch mit dem Tod.
  • Hinterbliebenenschutz muss geregelt werden: Wer seine Hinterbliebenen im Todesfall absichern möchte, muss dies über separate Instrumente wie eine Lebensversicherung oder eine vertragliche Regelung zur Fortzahlung des Vorruhestandsgeldes tun.

Quellenangabe:

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.06.2025, Az.: 6 Sa 292/24, BeckRS 2025, 19920.

$\S 1922$ Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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