Wegweisendes Urteil: Der Erbschein wird seltener zur Pflicht
In der Praxis ist es ein klassisches Ärgernis: Ein Erblasser hinterlässt ein notarielles Testament, setzt aber seine "Kinder zu gleichen Teilen" ein, ohne deren Namen einzeln aufzuführen. Bisher verlangten viele Grundbuchämter in diesen Fällen dennoch einen Erbschein, um sicherzugehen, dass keine weiteren (vielleicht unbekannten) Kinder existieren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit Beschluss vom 20.11.2025 (Az. V ZB 40/24) klargestellt, dass die Hürden für den Nachweis der Erbfolge deutlich gesenkt werden müssen.
Das Problem: Die „negative Tatsache“
Wenn im Testament nur allgemein von „Abkömmlingen“ die Rede ist, lässt sich durch Geburtsurkunden zwar beweisen, wer ein Kind ist. Aber wie beweist man urkundlich, dass es keine weiteren Kinder gibt? Diese sogenannte „negative Tatsache“ war bisher der Grund, warum Grundbuchämter auf einem Erbschein bestanden – ein Verfahren, das oft Monate dauert und hohe Gebühren verursacht.
Die Entscheidung des BGH: Einfache Erklärung genügt
Der BGH erteilte der strengen Praxis der Grundbuchämter eine Absage. Die Kernpunkte der Entscheidung sind:
- Vorrang des notariellen Testaments: Wer ein notarielles Testament (§ 2232 BGB) errichtet, soll die Vorteile der Beweiserleichterung im Grundbuchverkehr ($§ 35 Abs. 1 GBO$) auch tatsächlich nutzen können.
- Keine eidesstattliche Versicherung nötig: Der BGH klärte auf, dass eine „eidesstattliche Versicherung“ gegenüber dem Grundbuchamt ohnehin keinen höheren Beweiswert hat als eine einfache Erklärung, da sie in diesem Kontext nicht strafbewehrt ist.
- Formgerechte einfache Erklärung: Es genügt nun eine einfache Erklärung in öffentlich beglaubigter Form ($§ 29 GBO$), in der die Erben versichern, dass keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind.
- Erbschein nur bei konkreten Zweifeln: Das Grundbuchamt darf einen Erbschein nur noch dann verlangen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat.
Warum ist das für Sie wichtig?
Die Entscheidung dient der Verfahrensökonomie. Erben sparen durch den Wegfall des Erbscheinzwangs Zeit und Geld. Der BGH betont, dass das Nachlassgericht bei der Erteilung eines Erbscheins letztlich auch keine besseren Erkenntnisquellen hat als das Grundbuchamt – auch dort muss man sich auf die Angaben der Beteiligten verlassen.
Zusammenfassung für die Praxis:
- Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor?
- Sind die Erben darin nur als „Kinder“ oder „Abkömmlinge“ bezeichnet?
- Dann gilt: Legen Sie die Geburtsurkunden der bekannten Kinder vor und geben Sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung ab, dass keine weiteren Kinder existieren. Das Grundbuchamt muss dies im Regelfall akzeptieren.
Quellenangabe:
- BGH, Beschluss vom 20.11.2025 – Az. V ZB 40/24
- GBO: § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1
- BGB: § 1922 Abs. 1, § 2069
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