Wenn das Vermächtnis über die Grenze reicht: Der wahre Wille des Erblassers

Reicht ein Vermächtnis über die Grundstücksgrenze hinaus? Das LG München I entschied zur Auslegung eines Testaments bei denkmalgeschützten Anwesen und funktionalen Anbauten.

Ein Vermächtnis im Testament scheint oft klar formuliert, doch in der Praxis führt die Abgrenzung – insbesondere bei Immobilien – häufig zu Streit zwischen Alleinerben und Vermächtnisnehmern. Das Landgericht München I (Urt. v. 10.04.2024, Az. 3 O 14679/22) musste klären, ob ein Vermächtnis auch Gebäudeteile umfasst, die rechtlich auf einem benachbarten Flurstück stehen.

Der Sachverhalt: Denkmalschutz contra Grundstücksgrenze

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament verfügt, dass ein bestimmtes, denkmalgeschütztes Anwesen samt Garten als Vermächtnis an die Beklagte übertragen werden soll. Als Auflage war die Einrichtung einer Kindertagesstätte vorgesehen.

Die Schwierigkeit: Das historische Gebäude wurde im Laufe der Zeit um einen Toilettentrakt erweitert. Dieser Anbau befand sich jedoch physisch auf dem angrenzenden Flurstück, welches dem Alleinerben zugesprochen worden war. Der Alleinerbe wehrte sich gegen die Herausgabe dieses Gebäudeteils und argumentierte, das Vermächtnis beziehe sich nur auf das Grundstück mit dem Altbau.

Die Auslegung des Testaments: Funktion geht vor Flurstück

Im Erbrecht gilt der Grundsatz, dass bei der Testamentsauslegung der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist ($\S 133$ BGB). Das Gericht kam hier zu einem eindeutigen Ergebnis:

  • Funktionale Einheit: Der Toilettentrakt war ausschließlich über das denkmalgeschützte Anwesen erreichbar. Ohne diesen Trakt wäre eine Nutzung als Café oder die geforderte Kindertagesstätte kaum möglich gewesen.
  • Erhaltungszweck: Die Erblasserin wollte das Andenken der Familie und den Bestand des Denkmals sichern. Ein Abriss oder die Abtrennung des Sanitärtrakts hätte dieses Ziel gefährdet.
  • Wortlaut: Der Begriff "Anwesen" wurde vom Gericht weit ausgelegt. Es war der Wille der Erblasserin, das Gebäude als Ganzes zu erhalten, unabhängig von den (willkürlich gezogenen) Grenzen der Flurstücke.

Vollstreckung und Vermessung

Da das Urteil nun rechtskräftig ist (nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH im Januar 2026), steht fest: Die Vermächtnisnehmerin kann die Herausgabe, die Räumung und sogar die notwendigen Vermessungsmaßnahmen auf dem Nachbargrundstück im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

Fazit für die Praxis

Dieser Fall zeigt eindrucksvoll, dass Grundbuchstand und Flurstücksgrenzen nicht immer das letzte Wort haben. Bei der Gestaltung von Testamenten ist höchste Präzision geboten. Wenn Immobilien vermacht werden, die über Grenzen hinweg bebaut sind oder funktionale Abhängigkeiten aufweisen, sollten diese im Testament explizit benannt werden, um langjährige Rechtsstreitigkeiten zwischen Erben und Vermächtnisnehmern zu vermeiden.

Quellenangabe:

  • Gericht: Landgericht München I
  • Datum & Aktenzeichen: Urteil vom 10.04.2024, Az. 3 O 14679/22 (bestätigt durch BGH-Beschluss/Rücknahme Jan. 2026)
  • Referenz: Pressemitteilung des LG München I vom 20.02.2026
  • Gesetzesgrundlage: $\S 2174$ BGB (Anspruch aus dem Vermächtnis), $\S 133$ BGB (Auslegung)

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