Wer ist der „Lebenspartner“ im Bestattungsgesetz NRW?
Das Bestattungsgesetz in Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) regelt die Reihenfolge der Personen, die für die Bestattung eines Verstorbenen verantwortlich sind. An erster Stelle steht der Ehegatte oder Lebenspartner. Doch wen meint der Gesetzgeber mit dem Begriff „Lebenspartner“? Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in einem Beschluss vom 29. April 2025 (Az.: 19 E 180/25) entschieden, dass damit ausschließlich rechtlich verpartnerte Personen gemeint sind, nicht aber nichteheliche Lebensgefährten.
Der rechtliche Hintergrund
Der Begriff des Lebenspartners leitet sich aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ab, das bis zum 21. Dezember 2018 in Kraft war. Das LPartG ermöglichte die Eintragung einer Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare. Seit der Einführung der Ehe für alle können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
Die OVG-Entscheidung: Keine Gleichstellung von Lebensgefährten
Das OVG Münster stellte klar, dass der Begriff „Lebenspartner“ in § 8 Abs. 1 BestG NRW eng auszulegen ist.
- Rechtslage ist entscheidend: Eine Gleichstellung von nichtehelichen Lebensgefährten mit rechtlich verpartnerten Personen würde die gesetzliche Rangfolge der Bestattungspflicht unterlaufen.
- Klare Abgrenzung: Der Gesetzgeber hat bewusst zwischen den verschiedenen Formen des Zusammenlebens unterschieden. Hätte er auch nichteheliche Lebensgefährten einbeziehen wollen, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für die Bestattungsplanung.
- Reihenfolge der Bestattungspflicht: Die Bestattungspflicht richtet sich nach der gesetzlichen Rangfolge. An erster Stelle stehen Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Nichteheliche Lebensgefährten kommen erst an dritter Stelle, nach den volljährigen Kindern des Verstorbenen.
- Vorsorge durch Willenserklärung: Wenn Sie möchten, dass Ihr nichtehelicher Lebensgefährte für Ihre Bestattung verantwortlich ist, sollten Sie dies in einer Bestattungsverfügung festlegen.
Quellenangabe:
OVG Münster, Beschluss vom 29.04.2025, Az.: 19 E 180/25, BeckRS 2025, 9259.§ 8 Abs. 1 S. 1 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW).§ 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
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