Wer ist der „Lebenspartner“ im Bestattungsgesetz NRW? Die Grenzen der Bestattungspflicht
Das Bestattungsgesetz in Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) regelt, wer im Todesfall für die Bestattung verantwortlich ist. In der Rangfolge stehen an oberster Stelle Ehegatten und Lebenspartner. Doch wen genau meint der Gesetzgeber mit dem Begriff „Lebenspartner“? Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in einem Beschluss vom 29. April 2025 (Az.: 19 E 180/25) klargestellt, dass damit ausschließlich rechtlich verpartnerte Personen gemeint sind.
Die OVG-Entscheidung: Keine Gleichstellung von Lebensgefährten
Das Gericht entschied, dass der Begriff „Lebenspartner“ in $\S 8$ Abs. 1 BestG NRW eng auszulegen ist.
- Rechtliche Definition ist entscheidend: Der Begriff bezieht sich auf die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in der bis Ende 2018 geltenden Fassung.
- Keine nichteheliche Lebensgemeinschaft: Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (also unverheiratete Lebensgefährten) ist damit ausgeschlossen. Das Gericht hat das klare Unterscheidungskriterium des Gesetzgebers bestätigt: Nur die rechtliche Verpartnerung begründet die Bestattungspflicht in dieser Rangfolge.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil hat direkte Konsequenzen für die Rangfolge der Bestattungspflicht in NRW:
- Klarheit bei der Rangfolge: Nicht verheiratete Lebensgefährten kommen in der gesetzlichen Rangfolge erst nach den volljährigen Kindern des Verstorbenen.
- Gestaltung durch Verfügung: Wenn Sie möchten, dass Ihr nichtehelicher Lebensgefährte an erster Stelle für Ihre Bestattung verantwortlich ist, sollten Sie dies unbedingt in einer Bestattungsverfügung festlegen. Ohne eine solche Verfügung gilt die gesetzliche Rangfolge.
Quellenangabe:
OVG Münster, Beschluss vom 29.04.2025, Az.: 19 E 180/25, BeckRS 2025, 9259.
$\S 8$ Abs. 1 S. 1 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW).
$\S 1$ Abs. 1, $\S 11$ Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
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