Wichtige Frist beachten! Erbschaftsausschlagung bei Betreuung beginnt mit Kenntnis des Betreuers
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein wichtiger Schritt, wenn die Erbschaft überschuldet ist oder aus anderen Gründen nicht angenommen werden soll. Hierbei ist die Einhaltung der gesetzlichen Frist von entscheidender Bedeutung. Wer die sechswöchige Frist versäumt, für den gilt die Erbschaft automatisch als angenommen (§ 1943 BGB).
Der Fristbeginn: Wann laufen die sechs Wochen?
Grundsätzlich beginnt die sechswöchige Ausschlagungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung zum Erben erlangt (§ 1944 Abs. 1 BGB). Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Erbe vom Tod des Erblassers und seiner Stellung als Erbe erfährt, beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichts oder durch Informationen von Angehörigen.
Besonderheit bei betreuten Erben: Kenntnis des Betreuers zählt!
Eine wichtige Besonderheit gilt jedoch, wenn der Erbe unter Betreuung steht. In diesem Fall beginnt die Ausschlagungsfrist nicht mit der persönlichen Kenntnis des Erben, sondern mit der Kenntnis des Betreuers (§ 1944 Abs. 3 BGB). Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat dies in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2024 (Az.: 6 W 142/24) nochmals bekräftigt.
Was bedeutet das konkret?
Sobald der Betreuer Kenntnis vom Erbfall und der Erbenstellung seines Betreuten hat, beginnt die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft zu laufen. Es ist dabei unerheblich, ob der betreute Erbe selbst bereits Kenntnis von der Erbschaft erlangt hat oder nicht.
Wichtig zu wissen: Die Kenntnis muss nicht zwingend durch das Nachlassgericht vermittelt werden. Auch die Information durch einen Miterben oder eine andere zuverlässige Quelle kann ausreichen, um den Fristbeginn auszulösen.
Handlungsempfehlung:
Wenn Sie als Betreuer Kenntnis von einer Erbschaft Ihres Betreuten erhalten, handeln Sie umgehend! Prüfen Sie die wirtschaftliche Situation des Nachlasses sorgfältig. Ist die Erbschaft überschuldet oder bestehen andere Gründe für eine Ausschlagung, muss die Ausschlagungserklärung fristgerecht beim zuständigen Nachlassgericht eingehen.
Fazit:
Die sechswöchige Ausschlagungsfrist ist im Erbrecht von großer Bedeutung. Bei Erben, die unter Betreuung stehen, beginnt diese Frist mit der Kenntnis des Betreuers. Dies unterstreicht die Verantwortung des Betreuers, die Interessen des Betreuten auch im Erbfall wahrzunehmen und gegebenenfalls rechtzeitig die notwendigen Schritte zur Ausschlagung der Erbschaft einzuleiten.
Quellenangabe:
- § 1943 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1944 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Oberlandesgericht (OLG) Celle Beschl. v. 2.12.2024 (6 W 142/24)
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