Zuwendungen einer Schweizer Stiftung: Keine Schenkungsteuer bei satzungsgemäßer Leistung

BFH-Urteil: Unterstützungsleistungen einer Schweizer Stiftung sind nicht schenkungsteuerpflichtig, wenn sie dem Stiftungszweck entsprechen und kein Anspruch darauf besteht.

Wann sind Zuwendungen aus einer ausländischen Stiftung in Deutschland schenkungsteuerpflichtig? Diese Frage ist für Destinatäre von großer steuerlicher Relevanz. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 3. Juli 2019 (Az.: II R 6/16) entschieden, dass sachgemäße Unterstützungsleistungen einer ausländischen Familienstiftung keine Schenkungsteuer auslösen, wenn der Begünstigte keinen Rechtsanspruch auf diese Leistungen hat.

Der Fall: Schweizer Stiftung unterstützt Nachkommen

Eine Schweizer Familienstiftung, deren Zweck die finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen in jugendlichen Jahren ist, wandte einem 29-jährigen Nachkommen einen Geldbetrag zu. Das Finanzamt (FA) unterwarf diese Zuwendung der Schenkungsteuer. Es argumentierte, die Zuwendung sei satzungswidrig, da der Empfänger mit 29 Jahren nicht mehr „jugendlich“ sei, und erhalte die Zuwendung als "Zwischenberechtigter". Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab dem FA zunächst Recht.

Die Entscheidung des BFH: Schutz des Stiftungszwecks und keine Zwischenberechtigung

Der BFH hob das Urteil des FG Baden-Württemberg auf.

  • Kein Verstoß gegen Satzungszweck: Der BFH stellte fest, dass die Zuwendung nicht schenkungsteuerpflichtig nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist. Das Gericht räumte dem Stiftungsrat einen Ermessensspielraum bei der Auslegung des Satzungszwecks ein. Es sei zwar fraglich, ob ein 29-Jähriger als „jugendlich“ gilt, jedoch sei eine solche Auslegung nicht gänzlich ausgeschlossen und überschreite den Spielraum des Stiftungsrats nicht eindeutig. Zuwendungen sind daher nur dann steuerbar, wenn sie den Satzungszweck eindeutig verfehlen.
  • Kein Zwischenberechtigter: Eine Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ein "Zwischenberechtigter" ist dem BFH zufolge nur, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über ein generelles Recht auf Zuwendungen verfügt. Im vorliegenden Fall hatte der Begünstigte jedoch keinen solchen Anspruch, da die Auszahlung im freien Ermessen des Stiftungsrats lag.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil ist für die Praxis der Vermögensnachfolge und das internationale Steuerrecht von großer Bedeutung.

  1. Stärkung der Stiftungsautonomie: Das Urteil schützt die Autonomie und den Ermessensspielraum von Stiftungen. Solange die Organe der Stiftung ihren Satzungszweck nicht grob verletzen, ist die Zuwendung an Begünstigte in Deutschland nicht schenkungsteuerpflichtig.
  2. Klare Definition des Zwischenberechtigten: Der BFH hat die Definition des "Zwischenberechtigten" präzisiert und damit für Rechtssicherheit gesorgt. Ein bloßer Empfänger einer freiwilligen Zuwendung ist nicht als Zwischenberechtigter zu behandeln.
  3. Abgrenzung zur Einkommensteuer: Die Entscheidung lässt die Frage offen, ob solche Zuwendungen der Einkommensteuer unterliegen könnten. In der Praxis müssen die steuerrechtlichen Konsequenzen daher weiterhin sorgfältig geprüft werden.

Quellenangabe:

BFH, Urteil vom 03.07.2019, Az.: II R 6/16, Abruf-Nr. 211562.§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).(Verweis auf FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2015, Az.: 7 K 2471/12, EFG 15, 1461).(Verweis auf Ausgabe 12/20

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