Zwangsgeld im Erbrecht: Wenn der Gutachter das Nachlassverzeichnis blockiert
Wer als Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch geltend macht, ist auf genaue Informationen angewiesen. Der Erbe ist daher gemäß $\S 2314$ Abs. 1 S. 3 BGB verpflichtet, auf Verlangen ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Doch was passiert, wenn sich die Erstellung in die Länge zieht, weil ein benötigtes Sachverständigengutachten auf sich warten lässt?
Die Pflicht zur Auskunft und das Wertermittlungsrecht
Im Erbrecht ist das notarielle Nachlassverzeichnis eines der schärfsten Schwerter des Pflichtteilsberechtigten. Es soll eine objektive Grundlage schaffen, um den Wert des Erbes – und damit den eigenen Zahlungsanspruch – zu berechnen. Oft ist hierfür die Ermittlung des Verkehrswerts von Immobilien oder Unternehmen zum Stichtag des Erbfalles notwendig.
Verzögerung durch Gutachter: Ein Freibrief für Erben?
Häufig verteidigen sich Erben gegen den Vorwurf der Untätigkeit damit, dass sie den Gutachter zwar beauftragt haben, dieser aber noch kein Ergebnis geliefert hat. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 15.12.2025, Az. 3 W 124/25) klargestellt, dass dies kein dauerhaftes Hindernis für die Vollstreckung darstellt.
Wenn sich beide Parteien einig sind, dass ein Verkehrswertgutachten für das Verzeichnis erforderlich ist, der Sachverständige aber nicht zeitnah tätig wird, kann der Gläubiger (der Pflichtteilsberechtigte) die Vorlage des Verzeichnisses erzwingen.
Durchsetzung mittels Zwangsmitteln nach $\S 888$ ZPO
Die Verpflichtung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist eine unvertretbare Handlung. Erfüllt der Erbe diese Pflicht nicht rechtzeitig, kann das Gericht auf Antrag Zwangsmittel festsetzen. Dazu gehören:
- Zwangsgeld (um den Erben zur Kooperation zu bewegen)
- Zwangshaft (als ultimatives Mittel, falls das Zwangsgeld nicht fruchtet)
Das Gericht macht hier deutlich: Der Erbe trägt das Risiko der Auswahl und der zügigen Bearbeitung durch den Gutachter. Er kann sich nicht unbefristet hinter der Arbeitslast eines Sachverständigen verstecken, wenn die gesetzlichen Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten blockiert werden.
Fazit für die Praxis
Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet dieser Beschluss eine erhebliche Stärkung ihrer Position. Sie müssen jahrelange Wartezeiten auf Gutachten nicht tatenlos hinnehmen. Erben hingegen sollten bei der Beauftragung von Sachverständigen auf strikte Fristen achten und bei Verzögerungen proaktiv nachweisen, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um die Erstellung zu beschleunigen.
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Quellenangabe:
- Gericht: Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg
- Datum & Aktenzeichen: Beschluss vom 15.12.2025, Az. 3 W 124/25 (BeckRS 2025, 37656)
- Gesetzesgrundlagen: $\S 2314$ Abs. 1 S. 3 BGB (Auskunftspflicht), $\S 888$ ZPO (Zwangsvollstreckung)
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