Zwangsgeldfestsetzung gegen Miterben: Grundbuchamt muss die Erbfolge selbst klären

Ein OLG-Urteil klärt: Das Grundbuchamt darf Zwangsgeld nur festsetzen, wenn die Erbfolge feststeht. Es muss die Erbenermittlung selbst durchführen und darf den Aufwand nicht auf einen Miterben abwälzen.

Das Grundbuchamt hat die Pflicht, bei bekannt gewordener Unrichtigkeit des Grundbuchs tätig zu werden und den/die Erben des eingetragenen Eigentümers zu ermitteln. Geschieht dies nicht, kann das Grundbuchamt den eingetragenen Erben zur Mitwirkung an der Berichtigung zwingen, notfalls durch ein Zwangsgeld. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 29. April 2025 (Az.: 3 W 59/25) entschieden, dass das Grundbuchamt den Aufwand der Erbenermittlung nicht auf einen einzelnen Miterben verlagern darf.

I. Das Berichtigungszwangsverfahren: Pflicht des Grundbuchamts

Das Verfahren zur Berichtigung des Grundbuchs bei einer eingetretenen Erbfolge ($\S 82$ GBO) sieht eine klare Aufgabenverteilung vor:

  1. Eigene Ermittlung: Das Grundbuchamt muss in einer ersten Stufe von Amts wegen selbst die durch Erbfolge berufenen neuen Grundstückseigentümer ermitteln.
  2. Ersuchen an das Nachlassgericht: Ist die Ermittlung schwierig, muss das Grundbuchamt das Nachlassgericht um die Erbenermittlung ersuchen ($\S 82a$ S. 2 GBO).

Das OLG Düsseldorf stellt klar: Das Grundbuchamt darf sich nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Erbfolge begnügen, um von einem Miterben die Beibringung eines Erbscheins zu verlangen. Die Erbenstellung muss zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen.

II. Die Grenzen der Zwangsgeldfestsetzung

Ein Zwangsgeld kann nur festgesetzt werden, wenn der in Betracht kommende Miterbe die Berichtigung aktiv verzögert.

  • Keine Verlagerung des Aufwands: Das Grundbuchamt darf den Aufwand der eigenen Ermittlungen nicht auf einen Verfahrensbeteiligten verlagern, von dem lediglich feststeht, dass er zu einer Quote als Erbe berufen ist, während die Existenz weiterer Miterben ungeklärt ist.
  • Folge: Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen einen Miterben ist unzulässig, wenn das Grundbuchamt selbst seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist.

III. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr

Das OLG Düsseldorf hat auch wichtige Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr gegeben: Die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss kann von einem Rechtsanwalt rechtswirksam auch mittels eines elektronischen Dokuments beim zuständigen Amtsgericht eingelegt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Grundbuch bereits elektronisch geführt wird.

Quellenangabe:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2025, Az.: 3 W 59/25, BeckRS 2025, 17900.

$\S 82, \S 82a$ Grundbuchordnung (GBO).

$\S 35$ Abs. 5 FamFG, $\S 569$ Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, $\S 130a$ ZPO.

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