Muss ich ein Testament errichten?
Die Antwort ist ganz klar: Nein. Wenn Sie kein Testament errichten, greift automatisch die gesetzliche Erfolge. Durch sie werden die Ansprüche des Ehepartner, der Kinder oder sonstiger potentieller Erben klar geregelt. Nur, wenn Sie von dieser gesetzlichen Erfolge abweichen wollen, etwa weil Sie jemanden mit einer Erbschaft beglücken wollen, der sonst keine Ansprüche hätte, sollten Sie ein Testament errichten.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Familienrecht.
Rein steuerliche Gründe sollten nicht allein das Motiv für die Gründung einer Stiftung sein. Die steuerlichen Vor- und Nachteile sind insbesondere in einer Beratung vor der Gründung anzusprechen. Mit Familien- und Unternehmensstiftungen sind keine Steuern zu sparen. So unterliegt die Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung der Schenkung- oder Erbschaftsteuer. Da die Stiftung in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter steht, ist grundsätzlich die ungünstigste Steuerklasse III anzuwenden. Der Steuersatz hängt vom Wert des übertragenen Vermögens ab. Er ist gestaffelt von 17% bei steuerpflichtigem Vermögen bis 52.000 € bis zu 50% bei steuerpflichtigem Vermögen über 25.565.000 €. Steuersparmodell ist jedoch die am häufigsten gewählte "gemeinnützige" Stiftung. Bei ihrer Errichtung und auch bei Zustiftungen ist sie von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. In der laufenden Besteuerung fallen keine Gewerbesteuer und keine Körperschaftsteuer an. Nur ein möglicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterliegt diesen Steuern. Um die Bereitschaft zur Errichtung von Stiftungen zu fördern, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2000 den Sonderausgabenabzug bei einer Neugründung auf 307.000 € erhöht. Für laufende Zuwendungen an Stifter erhalten die Spender einen zusätzlichen Abzugsbetrag von 20.450 € im Kalenderjahr. Diese Abzugsmöglichkeiten gelten jedoch nur für Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an steuerbefreite - gemeinnützige - Stiftungen des privaten Rechts.
Wenn es mehrere Testamente gibt, gilt in der Regel das zuletzt erstellte Testament. Ein früheres Testament behält nur dann Gültigkeit, wenn das spätere Testament inhaltlich damit übereinstimmt. Bei der Erstellung mehrerer Testamente ist es wichtig zu erklären, welches davon maßgeblich sein soll. Falls bereits ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag existiert, könnte ein späteres Testament unter Umständen unwirksam sein.
Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge gemäß den §§ 1924 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft. Diese bestimmt, dass Verwandte und Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen erben.
Der Fall stellt sich wie folgt dar: Der Erblasser und seine Ehefrau befanden sich in einer Ehekrise. Daraufhin schlossen sie einen Ehevertrag. In diesem Vertrag stellten die Eheleute zunächst fest, dass sie mit dem Gedanken spielten, sich scheiden zu lassen. Weiterhin vereinbarten sie für den Fall der Trennung oder Scheidung, dass beide auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am Nachlass verzichten. Letzten Endes ließen sie sich zwar scheiden, aber heirateten sich einige Jahre später erneut. Nachdem der Ehemann verstarb, beantragten seine Ehefrau und eine seiner Töchter einen Erbschein. Dies begründeten sie damit, dass der Pflichtteils- und Erbverzicht aus dem Ehevertrag aufgrund der erneuten Heirat bedeutungslos sei. Das AG Mönchengladbach lehnte den Erbscheinsantrag jedoch ab. Das OLG Düsseldorf gab, im Gegensatz zum Amtsgericht, nun allerdings der Ehefrau und der Tochter des Erblassers Recht. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht durch Auslegung des im Ehevertrag vereinbarten Erbverzichts. Demzufolge sei die Formulierung im Ehevertrag, wonach die im Ehevertrag geschlossenen Vereinbarungen nur für den Fall der Trennung gelten sollten, entscheidend gewesen. Mit der erneuten Heirat wurden die Erbansprüche der Ehefrau demnach wieder begründet.
Nur wenn für einen Nachlass kein Erbe gefunden wird, setzt das Nachlassgericht einen sogenannten Nachlasspfleger ein. Dieser ist dafür zuständig, das Erbe zu verwalten und die Erben zu ermitteln. In Bayern und Baden-Württemberg werden Erben vom Nachlassgericht von Amts wegen gesucht. In anderen Bundesländern müssen die Beteiligten oft selbst nach möglichen verschollenen Miterben suchen.
Am häufigsten kommt ein Pflichtteilsverzicht in der Praxis zur Anwendung, wenn es um die Regelung einer Unternehmensnachfolge geht. So kommt es etwa vor, dass nur einer der Erben das zum Nachlass gehörende Unternehmen weiterführen soll. Andere Erben müssten in diesem Fall enterbt werden. Macht ein Pflichtteilsberechtigter nun seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend, kann das Unternehmen schnell in finanzielle Bedrängnis geraten. Demzufolge bietet es sich in einem solchen Fall für den Erblasser an, noch zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht mit dem Pflichtteilsberechtigten zu vereinbaren. Im Regelfall geht dies mit einer Abfindungszahlung an den Verzichtenden einher. Insbesondere durch einen Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall kann der Erblasser somit langwierigen und kostspieligen Auseinandersetzungen zwischen Erben und Pflichtteilsgläubiger vorgebeugen. Dementsprechend ist ein solcher Verzicht in bestimmten Situationen durchaus eine Überlegung wert. Um die Wirksamkeit des Verzichts sicherzustellen und die Folgen richtig beurteilen zu können, ist es ratsam, die Einschätzung eines Experten einzuholen
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Behindertentestament
Behindertentestament ist die Bezeichnung für ein Testament von Eltern eines behinderten Kindes, das besondere Regelungen in Bezug auf die Behinderung enthält (indem dem Kind ein bestimmter Teil des Nachlasses übertragen wird, ohne dabei seine Ansprüche auf staatliche Unterstützung zu mindern).
Berliner Testament
Es entspricht einem weit verbreiteten Bedürfnis von Eheleuten, sich zunächst gegenseitig als Erben einzusetzen, und das vom überlebenden Ehegatten nicht verbrauchte Vermögen nach dem Tod des überlebenden Ehegatten an Dritte (meist die Kinder) zu übertragen. Diese Vorstellungen und Wünsche können Ehegatten mit dem Berliner Testament realisieren.
Erbvertrag
Während einseitige Verfügungen in Form eines Testaments jederzeit frei widerrufen werden können, ist das bei vertragsmäßigen Anordnungen im Erbvertrag nicht so einfach möglich.
Handschriftliches Testament
Nach § 2247 Abs. 1 kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
Notarielles Testament
Notarielles Testament ist ein zur Niederschrift des Notars errichtetes Testament, in dem dem Notar der letzte Wille mündlich erklärt oder ihm eine Niederschrift mit der Erklärung übergeben wird, dass diese den letzten Willen enthalte. Ein notarielles Testament muss bei einem Notar errichtet werden.
Testierfähigkeit
Testierfähigkeit ist Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments. Sie betrifft die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.
Unternehmertestament
Das Unternehmertestament ist für Unternehmer enorm von Bedeutung, da ihnen aufgrund ihres Unternehmens eine besondere Verantwortung zukommt. Zu dieser Verantwortung gehört auch, frühzeitig und vor allem rechtzeitig ein Testament wegen einer Unternehmensgründung in Betracht zu ziehen und zu formulieren.
Spezialisierungen
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Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
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Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
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Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.
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Steuergünstige Übertragung von Immobilien
Wir bieten spezialisierte Beratung zur steuergünstigen Übertragung von Immobilien, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren.
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Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.
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Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
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Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.
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Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.
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Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.