Erben, Vererben und Schenken.
Kompetente Beratung für Erbrecht und Nachfolge
Entdecken Sie unsere umfassende Beratung und Expertise im Erbrecht, um Ihre Vermögensnachfolge optimal zu gestalten und Ihre Wünsche und Interessen bestmöglich zu verwirklichen.

Spezialisierungen
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Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
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Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.

Steuergünstige Übertragung von Immobilien
Wir bieten spezialisierte Beratung zur steuergünstigen Übertragung von Immobilien, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren.
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Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.

Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
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Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.

Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.

Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.
Rechtsberatung für Erbrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
Geltendmachung
Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, wenn ein Erbunwürdigkeitsgrund vorliegt. Sie muss vielmehr nach dem Erbfall durch Anfechtung geltend gemacht werden.
Nachlassgericht
Nachlassgericht ist das Amtsgericht. Es ist insbesondere zuständig für alle Nachlasssachen. Zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger.
Notarielles Testament
Notarielles Testament ist ein zur Niederschrift des Notars errichtetes Testament, in dem dem Notar der letzte Wille mündlich erklärt oder ihm eine Niederschrift mit der Erklärung übergeben wird, dass diese den letzten Willen enthalte. Ein notarielles Testament muss bei einem Notar errichtet werden.
Erbvertrag
Während einseitige Verfügungen in Form eines Testaments jederzeit frei widerrufen werden können, ist das bei vertragsmäßigen Anordnungen im Erbvertrag nicht so einfach möglich.
Bellheim
Waldstückerring 44,
76756, Bellheim
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Bad Dürkheim
67098, Bad Dürkheim
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Haßloch
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Wir sind ein erfahrenes Anwaltsteam mit spezialisierten Fachgebieten.

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FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Familienrecht.
Häufig ist eine Enterbung Ausdruck von einem langen und intensiven Familienstreit. Da wird der Sohn mit dem unsteten Lebenswandel übergangen oder die ungeliebte Enkelin von der Erbfolge ausgenommen. Zuweilen kommt eine Enterbung aber auch vor, wenn der Enterbte „seinen Teil“ schon zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat. Wichtig ist aber: Es ist nicht erforderlich, dass das Testament oder der Erbvertrag ausdrücklich davon sprechen, dass jemand enterbt wird. Es genügt völlig, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag existiert, in dem der Betroffene schlicht nicht genannt wird. Auch im Schweigen kann also ein Enterben liegen.
Auch zu einem sehr späten Zeitpunkt, also dann, wenn bereits Prozesse laufen oder ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, kann der Erbe noch erreichen, dass die Haftung mit seinem Privatvermögen ausgeschlossen wird. Dieser Schutz wird ihm aber in drei Fällen vom Gesetzgeber versagt: Wenn der Erbe eine ihm gesetzte Frist zur Errichtung eines Nachlassinventars hat verstreichen lassen. Wenn der Erbe bei der Inventarerrichtung wissentlich falsche Angaben gemacht oder die Auskunft verweigert bzw. erheblich verzögert hat. Wenn der Erbe nicht bereit war, an Eides Statt zu versichern, dass ein von ihm erstelltes Nachlassverzeichnis richtig ist.
Wenn die Frage geklärt ist, ob der Pflichtteil geltend gemacht wird, muss dieser Zahlungsanspruch berechnet werden und der Erbe zur Zahlung aufgefordert werden. Dazu muss in der Regel der Erbe zuerst um Auskunft über den Bestand des Nachlasses gebeten werden. Außerdem muss man in Erfahrung bringen, ob der Erblasser Vermögen verschenkt hat, das ggf. bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu berücksichtigten ist. Die Auskunft sollte schriftlich angefordert werden und es sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer die Auskunft zu erteilen ist. Die Auskunft kann in Form eines in sich geschlossenen, systematischen Verzeichnisses verlangt werden. Es reicht nicht aus, wenn der auskunftspflichtige Erbe einfach nur Belege übersendet. Wenn feststeht, was der Nachlass beinhaltet, muss der Pflichtteilsanspruch und ggf. der Pflichtteilsanspruch innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren geltend gemacht werden. Das heißt, der Erbe muss zur Zahlung aufgefordert werden und es muss ggf. Klage erhoben werden.
Gerade für deutsche Ehegatten, die Vermögen im Ausland haben oder mit einem Ausländer verheiratet sind, ist erbrechtlich größte Vorsicht geboten. Vornehmlich in romanischen Staaten, etwa in Italien, wird weder das gemeinschaftliche Ehegattentestament noch ein Erbvertrag anerkannt. Probleme können sich aber auch im Hinblick auf die ehelichen Güterstände eines anderen Staates ergeben. Hier schützt nur eine vorbeugende Beratung durch einen Erbrechtsexperten vor unangenehmen Überraschungen.
Wenn der Verstorbene keinen letzten Willen hinterlassen hat, bestimmt das Gesetz die Erbfolge. Nach dieser gesetzlichen Erbfolge wird der Nachlass an Familienangehörige und Verwandte verteilt. Enger verwandte Personen wie Kinder oder Enkelkinder schließen dabei weiter entfernte Verwandte wie Geschwister oder Neffen und Nichten von der Erbfolge aus. Zudem muss stets das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners berücksichtigt werden.
Zum Zeitpunkt der Bestattung des Erblassers ist häufig noch nicht bekannt, wer seine Erben sind. Kurz nach dem Tod können die Erben in der Regel auch noch kein Testament und kein Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegen. Andererseits müssen die Erben die Bestattungskosten begleichen. Aus diesem Grund überweisen im Einzelfall die Banken unbürokratisch die Bestattungskosten gegen Vorlage einer entsprechenden Rechnung. Ein einklagbarer Anspruch, dass die Bank diese Kosten bezahlt, besteht jedoch nicht.
Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören und Ihnen bei Ihren rechtlichen Fragen und Anliegen behilflich zu sein.