Erben, Vererben und Schenken.
Kompetente Beratung für Erbrecht und Nachfolge
Entdecken Sie unsere umfassende Beratung und Expertise im Erbrecht, um Ihre Vermögensnachfolge optimal zu gestalten und Ihre Wünsche und Interessen bestmöglich zu verwirklichen.

Spezialisierungen
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Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
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Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.

Steuergünstige Übertragung von Immobilien
Wir bieten spezialisierte Beratung zur steuergünstigen Übertragung von Immobilien, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren.
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Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.

Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
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Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.

Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.

Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.
Rechtsberatung für Erbrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
Nachlassverbindlichkeit
Zwei beim BFH gerade anhängig gewordene Revisionen zeigen wieder, dass der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 ErbStG zunehmend streitiger zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung wird.
Behinderte Erben
Besser als Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sind erbrechtliche Gestaltungen. Mit dem sogenannten Behindertentestament können Sie als Eltern oder als Elternteil erreichen, dass Ihr Vermögen der Familie erhalten bleibt und ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf dieses Vermögen ausgeschlossen wird.
Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsentziehung ist die durch den Erblasser durch eine letztwillige Verfügung getroffene Anordnung, den Erben vom Anspruch auf seinen Pflichtteil auszuschließen.
Vor- / Nacherbschaft
Für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Testament die Begriffe „Vorerbe“ und „Nacherbe“ enthält.
Bellheim
Waldstückerring 44,
76756, Bellheim
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Bad Dürkheim
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Haßloch
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Wir sind ein erfahrenes Anwaltsteam mit spezialisierten Fachgebieten.

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FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Familienrecht.
Rein steuerliche Gründe sollten nicht allein das Motiv für die Gründung einer Stiftung sein. Die steuerlichen Vor- und Nachteile sind insbesondere in einer Beratung vor der Gründung anzusprechen. Mit Familien- und Unternehmensstiftungen sind keine Steuern zu sparen. So unterliegt die Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung der Schenkung- oder Erbschaftsteuer. Da die Stiftung in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter steht, ist grundsätzlich die ungünstigste Steuerklasse III anzuwenden. Der Steuersatz hängt vom Wert des übertragenen Vermögens ab. Er ist gestaffelt von 17% bei steuerpflichtigem Vermögen bis 52.000 € bis zu 50% bei steuerpflichtigem Vermögen über 25.565.000 €. Steuersparmodell ist jedoch die am häufigsten gewählte "gemeinnützige" Stiftung. Bei ihrer Errichtung und auch bei Zustiftungen ist sie von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. In der laufenden Besteuerung fallen keine Gewerbesteuer und keine Körperschaftsteuer an. Nur ein möglicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterliegt diesen Steuern. Um die Bereitschaft zur Errichtung von Stiftungen zu fördern, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2000 den Sonderausgabenabzug bei einer Neugründung auf 307.000 € erhöht. Für laufende Zuwendungen an Stifter erhalten die Spender einen zusätzlichen Abzugsbetrag von 20.450 € im Kalenderjahr. Diese Abzugsmöglichkeiten gelten jedoch nur für Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an steuerbefreite - gemeinnützige - Stiftungen des privaten Rechts.
Das Gericht lässt durch einen amtlichen Verwalter über die Erbmasse verfügen. Der Erbe darf in der Zeit der Nachlassinsolvenz nicht über das Erbe verfügen, also weder etwas verschenken oder verkaufen.
Wer wird nun in einer Gütergemeinschaft Erbe? Auch wenn die Gütergemeinschaft beide Eheleute besonders nah aneinander bindet, so beerben sich die Ehegatten doch nicht automatisch gegenseitig. Es ist also durchaus möglich, dass der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe wird, sondern nur eine Quote erhält oder sogar ganz enterbt wird. In gewisser Weise stehen Ehegatten in einer Gütergemeinschaft sogar schlechter da als in einer Zugewinngemeinschaft. Denn wer mit dem Verstorbenen in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann gemäß § 1371 Abs. 1 BGB ein Viertel der Erbschaft pauschal als Zugewinnausgleich verlangen. Dieses Privileg genießen Ehegatten nicht, wenn sie in Gütergemeinschaft leben. Man sollte sich daher idealerweise schon vor Eingehung einer Ehe beraten lassen, welcher Güterstand zu welchen Folgen führt. Und wenn der eigene Ehegatte verstorben ist, klärt eine spezielle Kurzanfrage für Ehegatten, welche Rechte dem überlebenden Ehepartner zustehen.
Erben und Vermächtnisnehmer, die lange auf ihren Erbteil warten, können beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt oder zur ordnungsgemäßen Ausführung unfähig ist (§ 2227 BGB). Ein solcher Antrag sollte gut begründet sein, da Gerichte die Umstände sorgfältig abwägen, bevor sie entscheiden.
Viele Menschen wählen zu Recht die einfache, traditionelle Form des Testaments. Sie schreiben mit der Hand auf ein Blatt Papier "Testament" oder "Mein letzter Wille", geben sodann - in mehr oder weniger leserlicher Schrift - bekannt, wer was bekommen soll, notieren Ort und Datum und setzen die Unterschrift unter dieses Dokument. Fertig ist das Testament. Dabei ist aber einiges zu beachten. Um rechtsgültig zu sein, muss das Testament erstens von Anfang bis zum Ende handschriftlich verfasst und zum zweiten unterschrieben sein. Die Angabe von Ort und Datum ist nicht notwendig, aber sehr sinnvoll. Wenn eine Person über die Jahre mehrere widersprüchliche Testamente verfasst, ohne das Datum anzugeben, kann später der "letzte Wille" - also das zuletzt verfasste Testament - nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden. Streitigkeiten - auch vor Gericht - sind die Folge.
Die Antwort ist ganz klar: Nein. Wenn Sie kein Testament errichten, greift automatisch die gesetzliche Erfolge. Durch sie werden die Ansprüche des Ehepartner, der Kinder oder sonstiger potentieller Erben klar geregelt. Nur, wenn Sie von dieser gesetzlichen Erfolge abweichen wollen, etwa weil Sie jemanden mit einer Erbschaft beglücken wollen, der sonst keine Ansprüche hätte, sollten Sie ein Testament errichten.
Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören und Ihnen bei Ihren rechtlichen Fragen und Anliegen behilflich zu sein.